Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Reetdachdeckerei Lonsing e.K.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.0 Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen gilt die VOB, Teil B als Ganzes. Auszugsweise die VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

2.0 Sonstige Bauleistungen/Lieferungen

Dienstleistungen sowie Reinigung und Ausbesserungsarbeiten von Reetdächern, bei denen die Einbeziehung der VOB gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.1-3.1.

2.1 Alle Angaben sind freibleibend

Die Angebotsfrist beträgt 3 Monate. Bei Auftragserteilung nach Angebotsfrist behält sich der Auftragnehmer eine Preisberichtigung vor. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Alle Ausführungstermine müssen mit dem Auftragnehmer zeitlich abgestimmt werden.

2.2 Auftreten von Algen-Moosen und anderen Anhaftungen auf Reetflächen

Diese sind Natur und Standort abhängig, hierfür übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung.

2.3 Ausbesserungsarbeiten

Stopfen von Reetflächen sind vorübergehende Erhaltungsmaßnahmen für die Reetflächen. Diese halten weitere Auswaschungen alter Dachteile nicht langfristig auf.

2.4 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsmaßnahmen für die Reetdacharbeiten kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

2.5 Vergütungen

Abschlagsrechnungen können jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Der Skonto-Beitrag muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

2.6 Gewährleistungen

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Sollte auf Verlangen des Auftraggebers von der Regel der Technik abgewichen werden (z. B. Reeteindeckung ohne Hinterlüftung) erlischt die Gewährleistungspflicht. Für Beschädigungen durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Die gilt besonders für alle Witterung und Umwelteinflüsse der Dachflächen elektrisch/mechanischen Antriebsstellen von den Dachfensteranlagen etc. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist von 4 Jahren. Offensichtliche Mängel müssen bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Nach Ablauf dieser Frist können Gewähr-Leistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.7 Haftungsausschluss

Der Haftungsausschluss beinhaltet die Präsenz von Insekten oder anderen Wirbellosen (Arthropoda) sowie ein Aufkommen von Staubläusen (Psocoptera) im Reet. Für verbliebene Wachsausscheidungen nebst toten Individuen von Schildläusen (Coccoidea) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Im Reet leben auch viele Nützlinge.

2.8 Aufrechnungsverbote

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit anderen Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

2.9 Eigentumsvorbehalte

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistung vor. Wird der Liefergegenstand mit dem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

3.0 Abnahme

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme mit dem Rechnungsdatum, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

3.1 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberflächen berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen ( sogenannte Aussparungen ). Zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleibt Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.

Auftraggeber und Auftragnehmer können Weitere detaillierte Aufmaß regeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV-VOB/C-Norm zugrunde legen.

3.2 Kostenanschlag

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

3.3 Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Sollte eine der vorstehenden Regelungen gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.